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Änderungen der TKG-Novelle zum 1.12.21

Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bringt etliche Veränderungen mit sich und ist am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten. Hier ein kurzer Überblick.

09.12.2021

Vertragslaufzeit und -verlängerung

Heute werden Telekommunikationsverträge in der Regel mit einer automatischen Verlängerung um 12 Monate abgeschlossen. Dies ist nicht mehr zulässig. Auch darf die Mindestlaufzeit 24 Monate nicht überschreiten. Wird ein Vertrag nicht durch den Kunden gekündigt, darf sich dieser nur noch um einen Monat verlängern und kann danach mit einer Monatsfrist gekündigt werden. Somit können Kündigungsfristen nicht mehr vergessen werden bzw. haben nur noch geringe Auswirkungen.

Gestörte Anschlüsse

Ist der Telefon-, Internetanschluss oder Mobilfunkempfang gestört, müssen Anbieter die Störung kostenfrei und schnellstmöglich beheben. Klappt das nicht innerhalb eines Tages, muss der jeweilige TK-Anbieter betroffene Kunden spätestens am Folgetag darüber informieren, welche Maßnahmen er eingeleitet hat und wann die Störung voraussichtlich beseitigt ist. Ab dem dritten Ausfalltag können Kunden eine Entschädigung verlangen. Allerdings nur dann, wenn nicht höhere Gewalt Grund für die Störung ist. Diese Entschädigung erfolgt nicht automatisch, sondern muss schriftlich beim Anbieter eingefordert werden.

Schnelles Inernet

Wie schnell ein Internetanschluss ist, ist in jedem Vertrag schriftlich festgelegt. Liefert ein Anbieter jedoch nicht die vertraglich vereinbarte Bandbreite, können Kunden künftig die Zahlung mindern. Wer zum Beispiel 20 Prozent weniger Leistung erhält, kann die Zahlung laut der TKG Novelle um denselben Prozentsatz kürzen. Voraussetzung ist ein entsprechender Nachweis über den Mangel.

Rufnummernübermittlung

Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten sind nun verpflichtet, die Anruferkennung zu prüfen. Es ist sicherzustellen, dass beim Verbindungsaufbau als Rufnummer des Anrufers eine vollständige national signifikante Rufnummer des deutschen Nummernraums übermittelt wird. Anrufe, die diesen Kriterien nicht genügen, sind abzubrechen. Diese Maßnahme soll verhindern, dass Rufnummern für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder Premium-Dienste, Nummern für Kurzwahldienste sowie die Notrufnummern 110 und 112 als Rufnummer des Anrufers übermittelt werden können.

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Alle Änderungen und die Ziele der neuen TKG Novelle können Sie auf der Seite des BMWi nachlesen.